Photovoltaikanlagen sind in 2009 trotz verminderter Vergütung wahrscheinlich lukrativer als 2008

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© Klaus-Uwe Gerhardt
Die Einspeisevergütung je Kilowattstunde Solarstrom wird (bei Aufdachanlagen bis 30 KW/p) nur noch mit 0,4301 € vergütet, das sind gut 8 Prozent weniger wie im Vorjahr. Für große Aufdachanlagen mit mehr als ein Megawatt sowie für Freiflächenanlagen geht es noch deutlicher bergab. Doch ob eine Anlage rentabel ist oder nicht, ist von den Einnahmen und Ausgaben abhängig, also vom Anschaffungspreis. Und dieser tendiert derzeit nach unten.
Für alle die in 2008 nicht mehr mit ihrer Anlage ans Netz gehen konnten oder wollten, ist die Senkung der Einspeisevergütung natürlich ein Rückschritt, aber das Heruntersinken der Modulpreise jedoch ein doppelt so großer Fortschritt.
Die Änderungen im neuen EEG im Überblick:
Anschluss, Abnahme und Vergütung
Weiterhin ist im Gesetz geregelt, die Verpflichtung von Netzbetreibern, Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energie an ihr Stromnetz anzuschließen sowie den Strom vorrangig abzunehmen und zu vergüten. Die Höhe der Vergütung ist im EEG 2009 verändert worden, sowie die Staffelung der unterschiedlichen Anlagetypen.
| Vergütung nach EEG 2009 in Cent/kwh | ||||
| Anlagentyp: | Basissatz | Zuschlag | Vergütung | |
| Freiflächenanlage: | 31,94 | - | 31,94 | |
| Gebäude oder Lärmschutzwand: |
30 KW | 31,94 | 11,07 | 43,01 |
| 100 KW | 31,94 | 8,97 | 40,91 | |
| Anlagenteil bis einschließlich: |
1.000 KW | 31,94 | 7,64 | 39,58 |
| > 1.000 KW | 31,94 | 1,06 | 33,00 | |
Der Staffelung der Vergütung nach Leistungsklassen wurde geändert, indem man sagt: Alle Anlagen, die sich auf demselben Grundstück oder in unmittelbarer Nähe befinden und innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb gesetzt werden, sind als eine Anlage zu sehen (§19 Abs. 1 EEG) – auch dann wenn die Anlagenteile unterschiedlichen Personen gehören.
1. Die Frage, wann genau eine Anlage als „in Betrieb genommen“ gilt, regelt der §3 Nummer 5 EEG. Hier gilt somit der Zeitpunkt als Inbetriebsetzung, zu dem erstmalig der Strom zur Einspeisung ins Netz eingespeist wurde.
2. Im §3 Nummer 6 EEG wird die Vergütung nach leistungsabhängigen Vergütungsstufen definiert. D.h. bei Photovoltaikanlagen geht es um die installierte Generator-nennleistung.
3. Der neue §8 Absatz 2 EEG ergänzt die Verpflichtung der Netzbetreiber, die Anlage an ein Arealnetz anzuschließen und zu vergüten, wenn diese nicht unmittelbar an ein Netz für allgemeine Versorgung von Elektrizität angeschlossen werden kann.
4. Die Vergütung für selbst verbrauchten Strom bei Anlagen bis 30 KW ist neu. Dies soll ein Anreiz sein, Strom aus erneuerbaren Energien selbst zu verbrauchen (§33 Abs. 2 EEG) anstatt ins öffentliche Netz einzuspeisen und im Gegenzug anderen Strom zum Eigenverbrauch zu entnehmen. Die Vergütung für den selbst genutzten Strom ist mit 25,01 Cent je KW angesetzt. Der Bezugstarif für die entsprechende Strommenge entfällt gleichzeitig.
5. Ebenfalls neugeregelt sind die Ausnahmen von Pflichten der Netzbetreiber zum vorrangigen Netzanschluss. D.h. der Netzbetreiber darf auf Anlagen mit über 100 KW Leistung, deren technischen Voraussetzungen nicht zutreffen, zugreifen. Hintergrund hierfür ist, dass mit steigender Anzahl von Photovoltaikanlagen diese sich nicht mehr von der Netzregulierung ausnehmen lassen. Und somit die Möglichkeit gegeben wird die Anlagen zeitweilig abzuregeln oder ganz vom Netz zu trennen.
6. Sollte der Netzbetreiber seinen Verpflichtungen zur Erweiterung der Netzkapazität nicht nachkommen, so kann man Schadenersatzanspruch stellen. (§10 EEG)
7. Das EEG definiert für Photovoltaikanlagen, auch eine erstmalige Inbetriebsetzung wenn eine Anlage erneuert wird. Jedoch müssen hier die Neuherstellungskosten 50% der gesamten Anlage einschließlich sämtlicher technischer Einrichtungen und baulichen Anlagen betragen. In der Regel genügt es nicht nur die Solarmodule auszutauschen um an die besseren Vergütungstarife heranzukommen.
©Autor: Manuela Baumbach
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